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Verzeichnis syrischer Gesetze über die Rückkehr syrischer Flüchtlinge in Europa

Nach seiner freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr nach Syrien hat der syrische Flüchtling mehrere praktische oder rechtliche Risiken, die sein Leben und seine Freiheit bedrohen. In Gebieten, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert werden bzw. dem syrischen Regime unterliegen, besteht die Möglichkeit des Todes durch Lenkflugkörper, Sprengstofffässer, Raketen, chemische Waffen, syrische oder russische Luftangriffe, die Koalition, Unterwerfung, Verfolgung, Inhaftierung und möglicherweise Tod durch militante Organisationen, die in vielen Gebieten Syriens beherrschen, z.B. Dschabhat an-Nusra (Dschabhat Fatah asch-Scham), islamischer Staat (IS), Volksverteidigungseinheiten (YPG) oder PYD. Und in Gebieten, wo das syrische Regime herrscht bzw. die dem syrischen Regime oder verbündeter Milizen unterliegen, abgesehen von der Sicherheitsverfolgung und Verfolgten-
Listen, die von den syrischen Sicherheitskräften ausgestellt wurden, gegen jeden, der seine Meinung gegen das syrische Regime äußerte oder seine Handlungen kritisierte oder gegen es protestierte, wird gezwungen, an die Front ohne militärische Training nach dem Gesetz der Rekrutierung zu kämpfen, sich in den Krieg zu verwickeln, der auf seine Familie zielt und sein Viertel und Wohnort zerstört und sich unter der Kontrolle von ausländischen Milizen und nationalen Banden zu unterliegen. Oder der Tod durch wahllose Bombenanschläge oder Raketen, die überall auf Zivilisten gerichtet sind. Es gibt auch rechtliche Risiken, die den Flüchtlingen bedrohen, dass sie Syrien verlassen und ins Ausland Asyl beantragen. Diese Hindernisse und Risiken sind in vielen Gesetzen dargestellt worden: 1. Rekrutierungsgesetz 2. Gesetzesverordnung Nr. 30 von 2007 verabschiedet das Rekrutierungsgesetz, abrufbar unter: http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=5571&cat=4921
§ 96:
Wer den Militärdienst ohne einen legitimen Grund versagt, wird verhaftet, wo auch immer er von dem Zeitpunkt seines Versagens bis zu seinem 42. Lebensjahr gefunden wird. Das Militärstrafgesetzbuch in Syrien sieht Strafen für die Nichterfüllung des Pflichtdienstes und strenge Strafen für die Flucht vor. Die Strafen variieren beträchtlich, wenn es außerhalb Syrien geflohen, u.a. die Todesstrafe gemäß den folgenden Paragraphen des Militärstraf-
gesetzbuchs, das durch die Gesetzesverordnung Nr. 61 von 1950 verabschiedet wurde. Abrufbar unter: https://groups.google.com/forum/#!topic/syrianlaw/VZrrKc3c_vA
§ 99: 1. Wer den Militärdienst noch leisten muss und nicht auf den Aufruf im Kriegsfall reagierte oder auf den Aufruf im Falle eines Kriegs reagierte aber danach geflohen ist, bevor er beitrat, wird wie folgt bestraft: a- Freiheitsstrafe von einem Monat bis sechs Monaten, wenn er innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum der Einberufung beitrat. b- Freiheitsstrafe von vier Monaten bis zu zwei Jahren, wenn er innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Einberufung festgenommen wird. c- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, wenn er innerhalb von drei Monaten nach den sieben Tagen zurückgekehrt wird. d- Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren, wenn er in den drei Monaten nach den sieben Tagen festgenommen wird. e- Verhaftung von drei bis fünf Jahren, wenn er nach drei Monaten freiwillig zurückkehrt und mit kurzfristiger Haft, wenn er nach drei Monaten festgenommen wird. 2. Die verzögerten Personen sind zum Militärdienst zu bringen, um den erforderlichen Militär-
dienst zu leisten, vorbehaltlich des Gesetzes des Rekrutierungsgesetzes. § 100: 1. Es gilt als geflüchteter Soldat innerhalb des Landes in Friedenszeiten: a- Ein Militär oder ein gleichberechtigter Soldat ist mehr als 6 Tage in seiner Militärdienststelle ohne Erlaubnis nicht anwesend. Der Soldat, der nicht mehr als drei Monate im Dienst ist, wird jedoch erst nach einem vollen Monat als Flüchtling betrachtet. b- Jeder Soldat, der von einer Militärdienststelle zur anderen Militärdienststelle allein reiste und dessen Urlaub vollendet wurde und innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Rückkehr angegebenen Datum nicht beitrat. 2. Ein Militär oder ein gleichberechtigter Soldat wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren bestraft, wenn er in den Friedenszeiten ins Land flieht. Ist der Geflüchtete ein Offizier oder Berufsoffizier, kann er zur Auflösung von seiner Arbeit verurteilt bzw. Befreiung werden. 3. Die Strafe darf in einem der folgenden Fälle nicht weniger als zwei Jahre betragen: a- Wenn der Flüchtling eine Waffe, ein Tier, eine Maschine, andere Ausrüstung der Armee oder Kleidung, die er normalerweise nicht trägt (keine Uniform), mitnimmt; b- Wenn er während seines Dienstes oder vor Rebellen floh; c- wenn er schon vorher geflohen ist.
_4. Die oben genannten vorgesehenen Fristen werden auf ein Drittel im Kriegszeit verkürzt, und die Strafe kann verdoppelt werden. § 101: 1. Ein Soldat gilt als Flüchtling außerhalb des Landes, der drei Tage nach seiner rechtswidrigen Abwesenheit ohne Erlaubnis die syrische Grenze überquert und die ihm gehörende Militärdienststelle verlässt. Diese Frist wird während des Krieges auf einem Tag verkürzt. 2. Ein Soldat, der ins Ausland reist, wird mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu zehn Jahren bestraft. 3. Die Strafe wird auf fünfzehn Jahre erhöht, wenn der Soldat unter den folgenden Umständen ins Ausland geflüchtet ist: a- Wenn der geflüchtete Soldat eine Waffe, ein Tier, eine Maschine, andere Ausrüstung der Armee oder Kleidung, die er normalerweise nicht trägt (keine Uniform), mitnimmt; b- Wenn er während seines Dienstes oder vor Rebellen floh; c- Wenn er schon geflohen ist. d- Wenn er in Kriegszeit in einem Gebiet in einem Kriegszustand oder in einem Gebiet, in dem das Kriegsrecht erklärt wurde, geflohen ist. 4. Ist der Flüchtling ein Offizier, wird er mit der Höchststrafe der vorläufigen Haft bestraft. § 102: 1. Jeder Soldat, der dem Feind zu entkommen, wird zum Tode verurteilt. 2. Wenn die Flucht vor dem Feind stattfindet, wird er mit lebenslanger Haft bestraft. Ist der Flüchtling ein Offizier, soll er Freiheitsstrafe mit einer Zwangsarbeit verurteilt werden und in allen Fällen mit der Auflösung von seiner Arbeit bestraft werden. § 103: 1. Es gilt als Flucht mit Vereinbarung, jede Flucht vor dem Militär, wenn die Soldaten sie zustimmen. 2. Der Leiter der Flucht-Gruppe ins Ausland wird mit der vorübergehenden Inhaftierung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Ist der Leiter ein Offizier, wird er für eine Dauer von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe mit befristeter Zwangsarbeit bestraft wird. 3. Der Leiter der Flucht-Gruppe innerhalb des Landes wird mit der Verhaftung von drei bis zehn Jahren bestraft. 4. Jeder andere geflüchtete Soldat wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er innerhalb des Landes fliehen muss; und wenn er sich außerhalb des
Landes befindet, werden die geflüchteten Soldaten mit der Strafe zur Flucht ins Ausland bestraft. 5. In Kriegszeit wird mit der Todesstrafe bestraft.
Da alle männlichen Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 52 Jahren entweder aus der Armee ausgetreten sind oder vor ihrer Leistung geflohen sind, was bedeutet, dass sie bei ihrer Ankunft in Syrien verhaftet werden und aus diesem Grund – außerdem drei Monaten Haft und mit einer Geldstrafe für illegale Ausreise aus dem Land – vor das Militärgericht oder das Gericht des Terrorismus verwiesen werden. Dies ist der Fall, wenn keine Sicherheitsdienststelle ihn benötigt, weil er gegen das Regime kritisierte oder Erklärungen abgibt, die das syrische Regime für falsch hält, wenn der Asylantrag als Bedrohung, Verfolgung oder Angst vor seinem Leben in Syrien eingereicht wird. Die Gesetzverordnung Nr. 55 von 2011 gibt den Sicherheitsdiensten und der Polizei das Recht, den Häftling für sechzig Tage zu verbergen, ohne dass er vor einem Gericht kommen kann. https://groups.google.com/forum/#!topic/syrianlaw/XjhkLTJEqgY
Einerseits ihm nicht erlauben, mit seinem Anwalt zu kommunizieren, weil der Anwalt mit seinem Mandanten in Polizei und Sicherheitsdienst verhindert war, andererseits war er verschiedenen Folterungen ausgesetzt, die laut bestätigten Berichten internationaler Organisationen und NGOs mehr als zwanzigtausend Häftlinge in syrischen Gefängnissen infolge von Folter oder Tod ums Leben kamen, der Mangel an angemessener medizinischer Versorgung und Mangel an angemessener Nahrung und Überfüllung. Letztendlich ist der Verlust des Lebens des Gefangenen mit Höchstwahrscheinlichkeit. Darüber hinaus ist der syrische Staatsbürger nicht berechtigt, der Polizei bzw. Sicherheitsdienst wegen der Verbrechen, die sie gegen ihn begangen haben, zu verfolgen, bevor er die Zustimmung ihres Präsidenten gemäß § 16 der Gesetzverordnung Nr. 14 erhält, die die Staats-
sicherheitsbehörde einrichtet. http://www.shrc.org/?p=7451
Auch kann keinen Soldaten oder Polizist für die Verbrechen, die sie begangen haben, vor dem Einholen der Zustimmung des Verteidigungsministers gemäß den Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs und gemäß der von Bashar al-Assad per Verordnung Nr.69 von 2008 erlassenen Änderung strafrechtlich verfolgt werden.
Die Justizbehörde in Syrien ist eine nicht unabhängige Behörde und folgt der Exekutive gemäß der Zusammensetzung des Obersten Justizrats, die durch Verordnung Nr. 98 von 1961 erlassen wurde. http://www.damascusbar.org/AlMuntada/showthread.php?t=4670
§ 65 sieht vor, dass der Oberste Justizrat von sieben Mitgliedern gebildet werden muss, u. a. der Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter (Justizminister), der Präsident des Kassationsgerichts (Revisionsgericht), die beiden ranghöchsten Berater, stellvertretender Justizminister, Vorsitzender der Justizinspektion und der Generalstaatsanwalt der Republik. Dies bedeutet, dass der Oberste Justizrat aus vier Mitglieder der Exekutive Behörde zusammengesetzt ist. Von daher ist der Rat der Exekutive unterliegt. Zusätzlich bringt das Gesetz die Richter und die Richter der Staatsanwaltschaft zusammen, obwohl die Richter der Staatsanwaltschaft dem Minister für Justiz direkt unterliegt, und unterscheidet nicht zwischen ihnen, so dass jedem unter der direkten Aufsicht des Ministers der Justiz liegt, so kann es auf keinem Fall, dass die Beklagten zu gewährleisten, sie einem Minimum an Bedingungen des gerechtes Prozess zu unterliegen, wenn sie überhaupt bis dahin überleben können. Darüber hinaus gibt es Gesetz zur Einrichtung des Terrorismusgerichts, wo es aus der Zivil-
richter und Militärrichter zusammensetzt, ohne einen Verweis auf die Entscheidungen der Untersuchungsrichter anzufechten. Und die Ausdrücke der Bekämpfung des Terrorismus und seine Finanzierung sind unbestimmt, unklar und unspezifiziert. Schließlich geben sie den Richtern die volle Macht, um jede Handlung als eine terroristische Handlung ohne jeden Spielraum für Überprüfung und Anfechtung anzupassen.
http://ouruba.alwehda.gov.sy/node/226558
http://www.syria-news.com/bnews/node/823
Wir „vom Syrischen Zentrum für Studien und Rechtsforschung“ sind der Ansicht, dass jegliche Zwangsrückführung der syrischen Flüchtlinge nach Syrien eine Todesstrafe darstellt, abgesehen von der Verletzung der Grundprinzipien der Menschenrechte und des Schutzes und der internationalen Asylkonventionen. Rechtsanwalt Anwar Albounni Direktor des syrischen Zentrums für Studien und Rechtsforschung

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